Adventskalender Türchen Nr. 14 – Vorschriften für die Feuerwehren

Türchen Nr. 14 – heute wird es einmal rechtlich, denn so gut ausgebildet der/die Feuerwehrmann/frau auch sein kann und so gut die Ausrüstung auch sein mag, es gibt natürlich auch für die Feuerwehr so manche Vorschrift, wie sie vorzugehen hat, welche Maßnahmen angewandt werden dürfen und so weiter. Geregelt ist das in Gesetzen, Rechtsvorschriften und in den sogenannten Feuerwehrdienstvorschriften, den FwDV’s. Sie sind als Richtlinien und Anleitungen zu verstehen und dienen dazu, einen einheitlichen Standard der Hilfeleistung zu definieren und ermöglichen den geordneten Einsatz taktischer Einheiten der Feuerwehr.

Eine dieser Feuerwehrdienstvorschriften ist/war die FwDV 14 – Gefährliche Stoffe und Güter (jetzt eingeflossen in die FwDV 500), passend zu Türchen Nr. 14. Darin geregelt ist der Umgang mit eben solchen Stoffen und Gütern, die unter Umständen eine Gefahr darstellen können. Die Feuerwehrdienstvorschrift soll die Einsatzkräfte befähigen, gefährliche Stoffe und Güter zu erkennen und ihren Gefahren mit geeigneten Maßnahmen entgegenzutreten. Gefahren können entstehen beispielsweise beim Transport oder der Lagerung solcher Stoffe, also z.B. wenn ein mit gefährlichen Stoffen (z.B. Benzin, Heizöl etc.) beladener Lastwagen verunfallt oder auch, wenn es einen Brand etwa an einem Elektrofahrzeug gibt (die über Batterien und damit gefährliche Stoffe verfügen). Auch Brände rund um Wohnhäuser stellen mitunter solche Gefahren dar, beispielsweise, wenn Heizöl-Tanks vorhanden sind oder wenn im Garten ein Propan-Gastank steht bzw. Leck geschlagen hat.

Feuerwehrdienstvorschriften helfen also dabei, dass die Feuerwehr ihre Arbeit korrekt ausführen kann und geben Hilfestellungen und Hinweise an die Hand. Weiterhin ist sie Grundlage für die Aus- und Fortbildung in diesem Bereich.