Adventskalender Türchen Nr.18: Volljährig, Fahrerlaubnis und Maschinist eines Feuerwehrfahrzeuges!

18 Jahre, Fahrerlaubnis und Maschinist eines Feuerwehrfahrzeuges!

Blaulichtfahrten unterliegen einer besonderen Faszination und jeder Feuerwehrangehörige möchte so früh wie möglich auch ein Fahrzeug der Feuerwehr fahren. Gerne auch gleich als Fahrer oder Fahrerin eines erstausrückenden Einsatzfahrzeug.
Aber auch dies unterliegt besonderen Auflagen. Sicher kann jede Person mit einer gültigen Fahrerlaubnis ab dem 18. Lebensjahr ein Fahrzeug der Feuerwehr bewegen, aber es bedarf noch ein wenig mehr als nur die umgangssprachliche „Rennpappe“.
Dazu gehört zum einen erst einmal Erfahrung mit dem Umgang eines Fahrzeuges zu bekommen. So sollte das Fahren mit dem Feuerwehrfahrzeug einer nachweisbaren Fahrpraxis mit anderen Fahrzeugen nachgewiesen werden. Weiterhin kann der Besuch eines Maschinisten-Lehrganges hilfreich sein, um die besondere Bestimmungen kennenzulernen und Kenntnis über Sonderechte, Fahren im Marschverband oder aber Umgang mit der besonderen Pumpen und Fahrzeugtechnik zu bekommen.
Die Kenntnis über die Paragraphen 35 und 38 der Straßenverkehrsordnung (Wege- und Sonderechte im Straßenverkehr) werden dazu jährlich für alle Feuerwehrangehörige unterrichtet und nachgewiesen, dass auch jeder erneut eine aktuelle Einweisung hat. Wichtig bei zügigen Einsatzfahrten mit Blaulicht und Martinhorn. Befahren einer Rettungsgasse, Einfahren in Kreuzungen und Beachtung der anderen Verkehrsteilnehmer stellen hohe Ansprüche.
Wichtig dabei ist aber: Immer gesund und ohne Schaden an der Einsatzstelle anzukommen, um den Personen, die Hilfe benötigen, diese auch zukommen lassen zu können.